Beschreibung
Schulungsinhalte:
• Artikel 45: seine Bedeutung und seine Anforderungen
• Erläuterung der Voraussetzungen und Prozesse
in den einzelnen Mitgliedsstaaten
• Meldung in Deutschland beim Bundesinstitut
für Risikobewertung
• Besprechung von eigenen Fragen bzgl. der Meldungen
in 1-2 Mitgliedsstaaten
• Übersicht über andere EU-Länder
• Darstellung der Umsetzung des Anhang VIII der
CLP-Verordnung in der EU
\n\nDie CLP-Verordnung verlangt in Artikel 45 die Meldung von gefährlichen Gemischen vor dem Inverkehrbringen in jedem EU-Land. Die Anforderungen und die Vorgehensweise für diese Meldungen werden in den EU-Staaten sehr unterschiedlich gehandhabt.