PräsenzNicht BerufsbegleitendPreis: 960,00 €*

Koordinator(in) - Bertriebliche Ermittlungen (Modul 2)

Vereinigung für die Sicherheit der Wirtschaft e.V.

Beschreibung

Modul 2.1. Das Seminar zeigt die Grundlagen der Betriebskriminalität, die Durchführung erster Ermittlungsschritte im Unterneh-men sowie die Möglichkeit der innerbetrieblichen Beweissicherung. Betriebskriminalität Definition Delikte Vorgehen betrieblicher Ermittlungsdienst bei Verdacht einer Straftat Erfassen und Auswerten gemeldeter Unregelmäßigkeiten im Betrieb Sachbeweisführung Der Tatort Tatortaufnahme / Dokumentation Spurenarten Spuren suchen, erkennen, dokumentieren, sichern Diebesfallen Einsatz verdeckter Kameras Ermittlungstools Software zur Unterstützung der Beweissicherung Datenanalysen Internet-Ermittlungen 12 Software Lösungen Modul 2.2 Gerichtliche Verfahren werden in der absoluten Mehrzahl nicht deshalb gewonnen oder verloren, weil eine Partei uneinholbare Rechtskenntnisse hätte, sondern weil es an Beweisen mangelt. Deshalb sind „Recht haben“ und „Recht bekommen“ unterschiedliche Dinge. Die Beschäftigung damit, welche Beweise zulässig oder gar verboten sind und ob und wann die Beschaffung von Beweisen auf elektronischem Weg an ihre Grenzen stößt, ist erste Pflicht für all jene, die sich, ihre Auftraggeber oder Arbeitgeber erfolgreich bei Gericht durchgesetzt sehen wollen. Computerstrafrecht, die strafrechtlichen Grenzen des technisch Machbaren (Einführung in die wesentlichen strafrechtlichen Regelungen; §§ 202a; 303a; ff. StGB) Beweiserhebung - Beweisverwertung (die rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit Beweisen vor Gericht i.S.d. ZPO und anderer Verfahrensarten Praxisbeispiele anhand realer Fälle für Beweisfragen in Zivil- und Arbeitsrecht mit besonderen Bezügen zu Compliance, Detekteien und Sicherheitsunternehmen Praxistipps für den Umgang mit Beweisen, deren Möglichkeiten, Verwertung und Sicherung Modul 2.3 Der Kurs „Arbeitsrechtliche Grundlagen“ bietet den Teilnehmern eine Vertiefung in den zulässigen Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Datenschutzrechts. Welche Voraussetzungen müssen für eine Verdachtskündigung oder eine fristlose Kündigung vorliegen und wie wird eine Befragung des Arbeitnehmers so durchgeführt und protokolliert, dass eine Kündigung später auch vor dem Arbeitsgericht stand hält? Auf diese Fragen erhalten die Teilnehmer hier Antworten. Die vermittelten theoretischen Kenntnisse werden ergänzt durch einen Praxisfall, den die Teilnehmer selbst durchspielen. Ausgangssituation im Arbeitsverhältnis Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Maßnahmen Arbeitnehmer-Datenschutz Zulässige Kontrollmaßnahmen des Arbeitgebers Durchführung von Befragung und Protokollierung Verdachtskündigung Außerordentliche fristlose Kündigung Praxisfall Einführung der Ermittlungsergebnisse in den Arbeitsgerichtsprozess Mitarbeiter als Zeugen
Hinweis zum Ablauf
täglich von 9:00 bis 16:30 Uhr
Teilnahmevorraussetzungen
Für die Teilnahme sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift notwendig.
Preishinweis
Preis inkl. MwSt. VSW Mitglieder 750,00€ Bei Förderung nach dem SGB: Der Teilnehmer hat ein kostenfreies Rücktrittsrecht für den Fall, dass eine zunächst erfolgte Förderung nach SGB vor Beginn der Maßnahme zurückgenommen wird. Gleiches gilt bei Arbeitsaufnahme. Das kostenfreie Rücktrittsrecht gilt bis 14 Tage nach Vertragsschluss (Anmeldung) bzw. bis zum Maßnahmebeginn, sofern weniger als 14 Tage dazwischen liegen. Die Erklärung über den Rücktritt hat in Textform zu erfolgen. Bei einem sonstigen Rücktritt, der später als 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, wird grundsätzlich die volle Lehrgangsgebühr fällig. Erscheint der Teilnehmer nicht oder nur zeitweise, so besteht ebenfalls die Pflicht zur Zahlung des vollen Entgeltes / der vollen Gebühr. Die Nichtinanspruchnahme einzelner Unterrichtseinheiten berechtigt nicht zu einer Ermäßigung des Rechnungsbetrages. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit eines Rücktritts ist der Zugang bei der VSW. Bei einer Maßnahmedauer von weniger als drei Monaten besteht die Möglichkeit der Kündigung nach Ende eines jeden Abschnitts, sofern die Maßnahme aus Teilabschnitten besteht.
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