PräsenzNicht BerufsbegleitendPreis: 1.297,10 €*
Grundlehrgang (Erwerb der Sachkunde) nach TRGS 520
IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH
Beschreibung
Hintergrund:
Nach der TRGS 520 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) in der Fassung vom 09.09.2024 muss für jede Schadstoffsammelstelle und für jedes Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle eine fachkundige Person entsprechend TRGS 520 Nr. 4.2 mit den notwendigen Befugnissen und Weisungsrechten sowie eine entsprechend qualifizierte Stellvertretung benannt werden. Diese Personen (mindestens 2 als ständige Besetzung für eine in Betrieb befindliche Sammelstelle) müssen über die erforderlichen Kenntnisse zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen beim Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Diese Fachkenntnisse können durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundlehrgang mit entsprechenden Lehrgangsinhalten gemäß TRGS 520 Anhang 1.1. nachgewiesen werden. Fachkundige müssen darüber hinaus über eine chemisch-naturwissenschaftliche Fachausbildung (oder alternative Qualifizierungsformen), gefahrgutrechtliche Kenntnisse (mindestens Schulung nach Kapitel 1.3 ADR) sowie eine Ersthelferausbildung verfügen.
Zielgruppe:
Fachkräfte von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle, Sicherheitsfachkräfte, Umweltberater und sonstige Personen, die als Verantwortliche bestellt werden sollen.
Inhalte:
Rechtsvorschriften und berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Durchführung der Sammlung gefährlicher Abfälle
Eigenschaften und Wirkungsweisen gefährlicher Abfälle
Besonderheiten bei der Sammlung von Lithiumbatterien
Prüfung
Durchführung:
Die Lehrgänge werden als 4-Tages-Schulung durchgeführt.
1. - 4. Tag ca. 08.30 - 16.00 Uhr
aktuelle Kurstermine:
2025
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Online-Lehrgang: 27. – 30.01. 2025
Dahlewitz (bei Berlin): 20. – 23.10. 2025
Nach der TRGS 520 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) muss für jede Sammelstelle und für jedes Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft entsprechend TRGS 520 Nr. 5.2 zum Erkennen der Gefahren und der notwendigen Schutzmaßnahmen benannt werden.