PräsenzNicht BerufsbegleitendFörderfähigPreis: 285,00 €*
Gefahrgut - Unterweisung nach ADR 1.3
3G Kompetenzzentrum GmbH
Beschreibung
Seit der Neufassung der GbV im Jahre 2011 gilt eine grundsätzliche Unterweisungspflicht von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Die Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Kapitel 1.3 ADR / RID unterwiesen werden. Für den Fall, dass eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, darf die Person nur Aufgaben unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Aufzeichnungen der Unterweisungen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Aufbewahrungsfrist gilt gemäß § 27 (5) GGVSEB 5 Jahre. Verstöße gegen die v.g. Vorschriften stellen nach § 37 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe g) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit dar.\n\nSeit der Neufassung der GbV im Jahre 2011 gilt eine grundsätzliche Unterweisungspflicht von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Die Arbeitnehmer müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Kapitel 1.3 ADR / RID unterwiesen werden.