PräsenzNicht BerufsbegleitendPrüfungsvorbereitend
Gefahrgutbeauftragter Straße
VA Verkehrsakademie Nürnberg GmbH
Beschreibung
Mit der Teilnahme an dieser von der IHK anerkannten Schulung nach § 5 Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) erwerben Sie die erforderliche Sachkunde als Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) in Betrieben zur Beförderung von Gefahrgütern für den Verkehrsträger Straße. Sie lernen die für den Gefahrguttransport relevanten Vorschriften kennen und erfahren, welche Anforderungen bzw. Aufgaben an Sie als Gefahrgutbeauftragten gestellt werden. Nach erfolgreicher Prüfung sind Sie in der Lage, die Funktion eines Gefahrgutbeauftragten für den Verkehrsträger Straße auszuüben.
Laut § 3, Absatz 3 der „Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen“ (Gefahrgutbeauftragten-Verordnung – GbV) darf als Gefahrgutbeauftragter nur bestellt werden, wer „Inhaber eines Schulungsnachweises“ ist, und zwar für den entsprechenden Verkehrsträger, mit dem Gefahrgüter befördert werden sollen: Straße, Eisenbahn, Binnenschiff und Seeschifffahrt
Für die Durchführung der Prüfungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Regelungen hierzu sind in einer entsprechenden Satzung definiert. Prüfungsinteressenten können sich unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohn- oder Firmensitz bei jeder IHK zur Grund- oder Verlängerungsprüfung anmelden.
Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für den ersten Verkehrsträger. Für jeden weiteren Verkehrsträger verlängert sie sich um 50 Minuten.
Die Verlängerungsprüfung dauert 50 Minuten für den ersten Verkehrsträger, sie erhöht sich um 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
In der Prüfung muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Die Prüfungsfragen und Aufgaben erfordern Kenntnisse im Umgang mit den verkehrsträgerspezifischen Vorschriften. Ausschließlich diese Vorschriften sowie die Verwendung eines Taschenrechners sind als Hilfsmittel in der Grund- und Verlängerungsprüfung erlaubt. Elektronische Medien jeder Art sind nicht zugelassen!
Auszugsweise Darstellung der Inhalte aus den Unterabschnitten 1.8.3.3, 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie § 8 GbV
• Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
• Beratung des Unternehmers bei den Tätigkeiten
• Erstellung des Jahresberichts für die Unternehmensleitung
• Prüfung von Verfahren zur Identifizierung von gefährlichen Gütern
• Beratung des Unternehmens beim Kauf von Beförderungsmitteln für Gefahrgüter
• Verfahren, mit denen z. B. das für das Be- oder Entladen verwendetet Material überprüft wird
• Durchführung von Untersuchungen nach Unfällen oder Zwischenfällen
• Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen verhindert werden soll
• Berücksichtigung der Rechtsvorschriften bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern
• Überprüfung, ob das betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen verfügt
• Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Beförderung gefährlicher Güter
• Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung der mitzuführenden Papiere und Ausrüstungen
• Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften
• Bearbeitung von Prüfungsfragen und Fallstudien
Die in den Schulungen zu behandelnde Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV. Die Schulung besteht aus einem oder mehreren verkehrsträgerspezifischen Teilen, in denen die jeweils erforderlichen verkehrsträgerbezogenen Kenntnisse unterrichtet werden. Bei der Grundschulung zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises (und damit Zugangsberechtigung zur Grundprüfung) beträgt der Zeitansatz für den ersten Verkehrsträger 30 Unterrichtsstunden und für jeden weiteren Verkehrsträger jeweils 10 Unterrichtsstunden. Für den Erwerb der Sachkunde ist ein Grundkurs verpflichtend.
- Gefahrgutbeauftragten-Verordnung
- Internationale Zusammenhänge, Übersicht über Organisationen und ihre gefahrgutrechtlichen Tätigkeiten
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
- Hinweis auf strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungen
- Sonstige Vorschriften
- Einführung in den besonderen Teil Straßen- und Schienenverkehr
- Verantwortliche im Straßen- und Schienenverkehr
- Wesentliche Inhalte der Rahmenverordnungen und ihre Anwendungsbereiche für den Straßen- und Schienenverkehr
- Klassifizierung in Straßen- und Schienenverkehr
- Verpackungen, Großpackmittel (IBC), (Tankcontainer, fest verbundene Tanks, Batteriefahrzeuge, Aufsetztanks), Container (Frachtcontainer) im Straßen- und Schienenverkehr
- Kennzeichnung und Beschriftung im Straßen- und Schienenverkehr
- Dokumentation im Straßen- und Schienenverkehr
- Durchführung der Beförderung im Straßen- und Schienenverkehr
- Sonstiges im Straßen- und Schienenverkehr\n\nVerantwortliche in Unternehmen, die gefährliche Güter bei vorliegender Kennzeichnungspflicht versenden und/oder befördern (Ausnahme: <, = 50 t / a für Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben)