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Hinweisgeberschutzgesetz - Fachkundeschulung gem. § 15 Abs. 2 HinSchG für Mitarbeiter von Kreditinstituten
Online-Seminar der Akademie der Firma ETL consit GmbH
Beschreibung
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist im Jahre 2023 in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern dazu, eine Meldestelle und Meldekanäle zu etablieren für Menschen, denen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Straftat oder ein Verstoß gegen bestimmte bußgeldbewehrte Vorschriften zur Kenntnis gelangt ist und die diese Straftat bzw. diesen Verstoß melden möchten. CRR-Kreditinstitute sind hierzu schon seit 2014 verpflichtet. Kreditinstitute haben gem. § 15 Abs. 2 HinSchG dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der internen Meldestelle über die notwendige Fachkunde verfügen.
Zentral für Kreditinstitute dabei: künftig wird auch die Hinweisgebermeldestelle Gegenstand aufsichtlicher Prüfungen sein. Sie werden also nachweisen müssen, dass jene Personen, die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden, über die dazu notwendige Fachkunde verfügen.
Die Akademie der ETL consit GmbH bietet daher 1-tägige Fachkundeschulungen an, die speziell für Kreditinstitute konzipiert sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von internen Meldestellen bei Kreditinstituten erwerben zum einen alle relevanten rechtlichen Kenntnisse. Zum anderen werden zahlreiche Übungen anhand konkreter Fälle aus der Praxis durchgeführt. Durch die Fokussierung auf Kreditinstitute wird dabei sichergestellt, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Situationen vertraut machen können, die denjenigen in der
Meldestelle Ihres Hauses entsprechen. Inhalte sind u.a.:
▪ Einführung in das Hinweisgeberschutzgesetz (inkl. eines Überblicks über die Teile des Strafgesetzbuches (StGB), die von Bedeutung sind, sowie über relevante bußgeldbewehrte Vorschriften)
▪ Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber nach Eingang einer Meldung
▪ Prüfung / Einschätzung, ob es sich bei einer eingegangenen Meldung um einen Verstoß gem.
HinSchG handelt (= sachlicher Anwendungsbereich des HinSchG, Schutz des Hinweisgebers)
▪ Kontakt mit dem Hinweisgeber, ggf. Kommunikation zur Einholung weiterer Informationen
▪ Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
▪ Ergreifen von Folgemaßnahmen
▪ Rückmeldung über Folgemaßnahmen und Gründe für diese (inkl. Ausnahmen betreffend solche
Rückmeldungen)
▪ Fristen (Bestätigungen, Rückmeldungen, Aufbewahrung, Löschung)
▪ Vorgehensweise bei anonymen Hinweisen
▪ Vertraulichkeit (inkl. Ausnahmen), Datenschutz