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Befähigte Person zur Prüfung von Brücken- und Portalkranen

TAC Technische Akademie Chemnitz Mario Dietrich

Beschreibung

- Rechtliche Grundlagen - Betriebssicherheitsverordnung - Richtlinien und anerkannte Regeln der Technik - Arbeitsschutzvorschriften, DIN-Normen und VDE Vorschriften - VDI-Richtlinien - Unfallverhütungsvorschriften: DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 52 (bisherige BGV A1 und BGV D6) - Grundsätze für die Prüfung von Kranen DGUV Grundsatz 309-001 (bisherige BGG 905) Anforderungen an Brücken- und Portalkrane - Bauvorschriften - Baugruppen und Bauelemente - Sicherheitstechnische Einrichtungen Die Befähigte Person - Aufgaben, Rechte und Pflichten - Verantwortung und Haftung Theoretische und praktische Einweisung in die Prüfung von Kranen\n\nSachkunde / Befähigte Person zur Prüfung von Brücken- und Portalkranen gemäß DGUV Vorschrift 52 (bisherige BGV D6)
Zielsetzung
Die DGUV Vorschrift 52 (bisherige BGV D6) gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb von Kranen vor. Nach § 26 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch eine Befähigte Person geprüft werden. Im Rahmen dieser Veranstaltung werden die erforderlichen Kenntnis
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