Beschreibung
Lern- und Arbeitsmethodik
Grundlegende Qualifikationen:
- Rechtsbewusstes Handeln
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Zusammenarbeit im Betrieb
Handlungsspezifische Qualifikationen:
I. Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement
- Fuhrparktechnik
- Fuhrparkmanagement
II. Organisation und Kommunikation:
- Betriebliches Kostenwesen und Controlling
- Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
- Qualitätsmanagement
III. Führung und Personal:
- Personalführung
- Personalentwicklung
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen (Ausbilder-Eignung)\*\*:
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildungsplan planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Zielsetzung
Der Bereich der Transport-Logistik hat in den letzten Jahren einen rasanten Umschwung erlebt. Dadurch sind auch die Anforderungen an die Führungskräfte in diesem Bereich erheblich gestiegen. Um diesen Veränderungen gerecht zu werden, ist die Fortbildungsprüfung im Bereich Kraftverkehr (bekannt als Kraftverkehrsmeister) neu geordnet worden. Der Abschluss lautet nun Geprüfte/-r Meister/-in für Kraftverkehr (IHK). Aspekte wie Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement nehmen ab sofort einen größeren Stellenwert ein. Die neue Verordnung ist am 1. März 2012 in Kraft getreten.
Geprüfte Meister für Kraftverkehr übernehmen Fach-, Führungs- und Organisationsaufgaben in Transportunternehmen.
Sie gewährleisten die Einsatzbereitschaft des Fuhrparks und planen bzw. überwachen Transportvorgänge und Beförderungsdienstleistungen.
Das beinhaltet auch die Erstellung von Fahrplänen, das Kontrollieren von Lenk- und Ruhezeiten sowie die Einhaltung von Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften. Ebenso erstellen sie die Betriebsabrechnung, werten diese aus und überprüfen Budgets, disponieren und planen Personal.
Die Meisterprüfung ist bundesweit einheitlich geregelt. An unseren Standorten bieten wir Ihnen die Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung in Vollzeit (zwischen 6 und 8 Monate) bzw. in Teilzeit (zwischen 18 und 24 Monate) an.
Teilnahmevorraussetzungen
Allgemeinbildung: Möglichst Hauptschulabschluss
Berufsausbildung: Siehe Voraussetzungen
Berufspraxis: Siehe Voraussetzungen
Ausnahmeregelung:
Sonstige Bed.: Wenn man sich zusätzlich zur Berufstätigkeit auf die Meisterprüfung vorbereitet, bedeutet das zunächst eine Umstellung: Man lernt wieder mit anderen Lehrgangsteilnehmern* im Klassenverband.
Nimmt man an Vorbereitungslehrgängen in Vollzeitform teil, besucht man den Unterricht in Blöcken von jeweils mehreren Wochen. Bei Lehrgängen in Teilzeit arbeitet man tagsüber im Betrieb. Der Unterricht findet in den Abendstunden und/oder an Samstagen statt, ggf.auch einmal ganztägig während der Woche.
Um auf die Meisterprüfung gut vorbereitet zu sein, müssen die Inhalte in der Regel zu Hause vor- und nachbereitet werden. Durchhaltevermögen, Selbstdisziplin und eine gute Zeitplanung bilden die Voraussetzung, wenn man Prüfungsvorbereitung, Berufstätigkeit und Privatleben miteinander vereinbaren will.
Voraussetzungen: Die Prüfungszulassung ist bei der örtlichen IHK zu beantragen.
Dies sind Hinweise zur Prüfungszulassung gem. KVMeistPrV:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährigeBerufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
und
2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen jeweils mindestensein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Haben Sie hierzu Fragen? Unser Ansprechpartner hilft Ihnen gerne.
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