Beschreibung
Lern- und Arbeitsmethodik
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikation
- Betriebswirtschaftliches Handeln
- Rechtsbewusstes Handeln
- Zusammenarbeit im Betrieb
- Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Berufs- und arbeitsppädagogische Qualifikationen (Ausbilder-Eignung)
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildungsplan planen
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
- Ausbildung durchführen
- Ausbildung abschließen
Handlungsspezifische Qualifikationen
I. Technik
- Betriebstechnik
- Fertigungstechnik
- Montagetechnik
II. Organisation
- Betriebliches Kostenwesen
- Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
III. Führung und Personal
- Personalführung
- Personalentwicklung
- Qualitätsmanagement
Zielsetzung
Der Bereich der Metallver- und bearbeitung in der Industrie entwickelte sich in den letzten Jahren immer schneller. Somit steigen auch die Anforderungen an Führungskräfte, die in diesen Bereichen tätig sind. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine Fortbildungsprüfung im Bereich Metall (bekannt als Industriemeister Metall) für Führungskräfte unumgänglich. Offiziell lautet der Titel Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Metall*.
Geprüfte Industriemeister Fachrichtung Metall übernehmen Fach-, Führungs- und Organisationsaufgaben in Industrieunternehmen. Sie gewährleisten die Einsatzbereitschaft der Produktion und planen bzw. überwachen Vorgänge in den einzelnen Bereichen.
Die Vorbereitungslehrgänge auf die Meisterprüfung zählen zu den Weiterbildungen, die gemäß Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz finanziell gefördert werden können, z.B. durch einen Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Darüber hinaus können Teilnehmer/innen monatliche Beiträge zum Lebensunterhalt erhalten. Weitere Informationen vermittelt Ihnen gerne unser Ansprechpartner.
Teilnahmevorraussetzungen
Allgemeinbildung: Möglichst Hauptschulabschluss (keine Voraussetzung)
Berufsausbildung: Siehe Voraussetzungen
Berufspraxis: Siehe Voraussetzungen
Ausnahmeregelung:
Sonstige Bed.: Wenn man sich zusätzlich zur Berufstätigkeit auf die Meisterprüfung vorbereitet, bedeutet das zunächst eine Umstellung: Man lernt wieder mit anderen Lehrgangsteilnehmern im Klassenverband.
Nimmt man an Vorbereitungslehrgängen in Vollzeitform teil, besucht man den Unterricht in Blöcken von jeweils mehreren Wochen. Bei Lehrgängen in Teilzeit (berufsbegleitend) arbeitet man tagsüber im Betrieb. Der Unterricht findet in den Abendstunden und/oder an Samstagen statt, ggf. auch einmal ganztägig während der Woche.
Um auf die Meisterprüfung gut vorbereitet zu sein, müssen die Inhalte in der Regel zu Hause vor- und nachbereitet werden. Durchhaltevermögen, Selbstdisziplin und eine gute Zeitplanung bilden die Voraussetzung, wenn man Prüfungsvorbereitung, Berufstätigkeit und Privatleben miteinander vereinbaren will.
Voraussetzungen: Die Prüfungszulassung bei der örtlichen IHK. Haben Sie hierzu Fragen? Unser Ansprechpartner hilft Ihnen gerne.
Dies sind Hinweise zur Prüfungszulassung:
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes
nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen
zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und
2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines
Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichendvon den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den
Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
macht, daß er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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