Beschreibung
- Empfindlichkeit und Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe
- Unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen
- Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, sowie deren Beförderung.
Zielsetzung
Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe bestellt sind, sind 'verantwortliche Personen' im Sinne des § 19 Sprengstoffgesetztes (SprengG). Diese Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen (§ 20 (1,2) SprengG). Für die Erteilung des Befähigungsscheins ist u.a. § 9 SprengG 'Fachkunde' maßgeblich. Den Nachweis der Fachkunde erbringen sie mit der erfolgreichen Teilnahme an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang gem. § 32 (3) der 1. SprengV für die beabsichtigte Tätigkeit.
Teilnahmevorraussetzungen
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Preishinweis
Preis inkl. MwSt.