PräsenzNicht BerufsbegleitendFörderfähig

Industriefachwirt/-in

DAA Deutsche Angestellten-Akademie

Beschreibung

Der Lehrgang bereitet vor auf die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Industriefach-wirt / Geprüfte Industriefachwirtin (IHK)". Durch die Kopplung praktischer Berufserfahrung und das im Lehrgang auf anspruchsvolle Weise vertiefte Fachwissen, eröffnen sich Industriefachwirten gute und vielseitige berufliche Entwicklungsperspektiven. Durch die systematische Fortbildung verfügen sie über betriebswirtschaftliche Kenntnisse und ein auf die Industrie bezogenes Know-how, das sie zur Ausübung qualifizierter Sachaufgaben befähigt. Industriefachwirte besitzen die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Koordinierungs- und Leitungsaufgaben. Aufbauend besteht die Möglichkeit den Lehrgang gepr. Betriebswirt IHK zu belegen. Wer die Teilprüfung "Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Die Vorbereitung auf die praktische Prüfung wird von der DAA nach Abschluss des Lehrgangs angeboten.
Zielgruppe
Beschäftigte
Hinweise zur Prüfung und Zertifikat/Abschluss
IHK-Prüfung
Förderungsmöglichkeiten
Staatliche Förderung möglich! Informationen beim zuständigen Landratsamt (Amt für Ausbildungsförderung)
Teilnahmevorraussetzungen
a) 1.Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf oder 2.Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3.Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4.Eine mindestens dreijährige Berufspraxis b) die abgelegte Teilprüfung "wirtschaftsbezogene Qualifikationen", die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und mindestens 1 Jahr Berufspraxis im Fall a)1. oder ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in a)2.-4. genannten Voraussetzungen
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