OnlineBerufsbegleitendPrüfungsvorbereitendFörderfähigPreis: 9.200,00 €*

Berufsspezialist*in für Theatertechnik

Internationale Film-, Fernseh- & Musik-Akademie (IFFMA) IFFMA Training Center Am Förderturm 10, 45472 Mülheim an der Ruhr

Beschreibung

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Vorschrift wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich Theatertechnik nachgewiesen. Die Prüfung wird von der zuständigen Handwerkskammer Oldenburg durchgeführt. (2) Durch die Prüfung zur „Geprüften Berufsspezialistin für Theatertechnik (HWK Oldenburg)“ oder zum „Geprüften Berufsspezialisten für Theatertechnik (HWK Oldenburg)“ ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Theaterproduktionen technisch zu konzipieren, die Umsetzung unter Berücksichtigung der Besonderheiten mit den Werkstätten und den Spielstätten zu planen, den Bühnenbetrieb arbeitssicher zu gestalten, sowie die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Anlagen des Brandschutzes zu gewährleisten. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Berufsspezialistin für Theatertechnik (HWK Oldenburg)“ oder „Geprüfter Berufsspezialist für Theatertechnik (HWK Oldenburg)“ (Fortbildungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Oldenburg vom 30.07.2024)
Hinweis zum Ablauf
Handlungsfeld „Theaterorganisation und Personalführung“ * Betriebsstrukturen * Arbeits- und Gesundheitsschutz * Personalführung * Kommunikation Handlungsfeld „Technischer Theater- und Produktionsbetrieb“ * Planung und Organisation des Produktionsprozesses * Techn. Konzeption und Begleitung der Werkstätten * Leitung Bühnenvertrieb * Gewährleisten der Sicherheit
Zielgruppe
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem einschlägigen mindestens dreijährigen handwerklichen oder technisch gewerblichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zuzulassen, wer eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (3) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 und Absatz 2 muss in einem produzierenden Theater im Bereich der Bühnentechnik erworben worden sein. (4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (5) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland, die einer Gesellen- bzw. Facharbeitertätigkeit gleichgestellt sind (DQR4), sind bei der Zulassung ebenfalls zu berücksichtigen. (Fortbildungsprüfungsregelung der Handwerkskammer Oldenburg vom 30.07.2024)
Förderungsmöglichkeiten
Aufstiegs-BaföG
Preishinweis
Umsatzsteuerfrei. Preis inkl. 20-monatigem Zugang zu den Unterrichtsaufzeichnungen
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