Weiterbildungsprofil
Arbeitsgebiete und Aufgaben
Geprüfte Restaurantmeister sind qualifiziert, im Gastgewerbe folgende Aufgaben als Fach- und Führungskraft in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
* Disponieren, Einkaufen, Verwalten und Einsetzen von Produkten; Beachten von Qualitätsanforderungen und einschlägigen Rechtsvorschriften; Veranlassen der sachgerechten Lagerung von Waren, Werkstoffen und Hilfsmitteln; Überprüfen des Bestandes; Veranlassen der Instandhaltung von Einrichtungen, Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern;
* Selbstständiges Planen, Ausführen und Kontrollieren von gastorientierten Dienstleistungen; Durchführen von Kostenrechnung und Preiskalkulation; Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Herstellen von gastronomischen Produkten unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Aspekte;
* Erstellen von Marketingkonzepten; Planen und Durchführen von verkaufsfördernden Aktionen; Beraten von Gästen und Führen von Verkaufsgesprächen;
* Einsetzen des Personals zur Gewährleistung eines termingerechten und wirtschaftlichen Arbeitens unter Beachtung der Lebensmittel- und Hygienevorschriften; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsbereichen, Betrieben und Institutionen;
* Übertragen von Aufgaben unter Berücksichtigung fachspezifischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Qualifikation, Leistungsfähigkeit und Eignung; Motivieren, Führen und Fördern der Mitarbeiter; Fördern der beruflichen Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter; Zusammenarbeiten mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat;
* Durchführen erforderlicher Maßnahmen des Infektionsschutzes, des Arbeitsschutzes, insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den mit Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen innerhalb und außerhalb des Betriebes; Erkennen betriebsbedingter Umweltbelastungen und Beachten der Umweltschutzbestimmungen
Berufliche Qualifikation
Geprüfte Restaurantmeister verfügen über Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die sie in der Regel durch eine einschlägige Berufsausbildung und mehrjährige Berufserfahrung erworben haben. Zur Wahrnehmung ihrer oben beschriebenen Aufgaben verfügen sie über folgende Qualifikationen:
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
* Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen
* Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken
* Ausbildung durchführen und
* Ausbildung abschließen
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
* Volks- und Betriebswirtschaft
* Rechnungswesen
* Recht und Steuern
* Unternehmensführung
Handlungsspezifische Qualifikationen
* Gäste betreuen und beraten
* Mitarbeiter führen und fördern
* Abläufe planen, durchführen und kontrollieren
* Produkte beschaffen und pflegen
* Gäste bewirten
Praktische Qualifikationen
Nachweis der Qualifikation
Die beschriebenen "Beruflichen Qualifikationen" hat der Geprüfte Restaurantmeister aufgrund der Rechtsverordnung des Bundes vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), zuletzt geändert am 9. Dezember 2019 durch Art. 26 der sechsten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (BGBl I S. 2153 ff.), in einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nachgewiesen. Über das Bestehen der Prüfung wurde ein Zeugnis ausgestellt.
Voraussetzungen
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ wird zugelassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem zweijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ wird zugelassen, wer
1. den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen„ abgelegt hat und
2. in den unter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ genannten Fällen 1 und 2 zusätzlich mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis oder
3. in dem unter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ genannten Fall 3 zusätzlich mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis nachweist.
Zur Praktischen Prüfung ist zugelassen, wer
1. die Prüfungsteile „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt hat und
2. in den unter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ genannten Fällen 1 und 2 zusätzlich mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis oder
3. in dem unter „Wirtschaftbezogene Qualifikationen“ genannten Fall 3 zusätzlich mindestens vier weitere Jahre Berufspraxis nachweis.
Ferner muss der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen und damit die Ausbildereignung nachgewiesen werden.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden auch Bildungsmaßnahmen angeboten, deren Dauer sich an den differenzierten Funktions- und Führungsaufgaben orientiert.